AGB

CALLCOM Communication

GMBH

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Version 1.8

1. Vertragsgegenstand

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CALLCOM Telecommunication GmbH (kurz CALLCOM) stellt Anbietern von Servicerufnummern für die Erbringung von Informations- und/oder Mehrwertdiensten an Endkunden (Anrufer) Services und Rufnummern insbesondere in den Bereichen 0720, 0800, 0810, 0820, 0821, 0828 sowie 0900, 0901 und 0930, 0931, sowie international erreichbare und ausländische Rufnummernbereiche, weiters Anbietern von SMS Dienstleistungen, die über das öffentliche Fernsprechnetz bzw. Public Internet zugänglich sind, zu nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Die dem Anbieter jeweils zugewiesenen Rufnummern oder Services sowie die vom Anbieter damit jeweils erbrachten Dienste ergeben sich aus dem schriftlichen Auftrag des Kunden (insbesondere das Bestellformular), der ein integrierender Bestandteil des Vertrages ist. CALLCOM behält es sich vor, Verhaltenskodizes (e.g. Vorschriften oder Empfehlungen insb. von Regulierungsbehörden und Netzbetreibern bezüglich der Erbringung von Diensten) für sämtliche obgenannte Rufnummernbereiche, angebotene Services, international erreichbare und ausländische Rufnummernbereiche zu erlassen und nach Kundmachung (schriftlich mit Wirksamkeit innerhalb 4 Wochen nach Zustellung) als Bestandteil des jeweiligen Vertrages zur Anwendung zu bringen. Der kundgemachte Kodex ist für den Anbieter rechtlich verbindlich. Weiters finden für das Vertragsverhältnis die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen österreichischen und europäischen Rechts in der jeweils geltenden Fassung Anwendung (derzeit insb. Telekommunikationsgesetz 2003 und Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung). CALLCOM darf sich Dritter als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von CALLCOM bleiben hiervon unberührt. CALLCOM ist berechtigt, die den Leistungen zugrundeliegenden technischen Plattformen und Parameter zu ändern oder sich alternativer Erfüllungsgehilfen zu bedienen, sofern sich die Leistungen für den Anbieter nicht erheblich verschlechtern bzw. diesem keine zusätzlichen Belastungen über das zumutbare Maß hinaus entstehen.

2. Der Anbieter

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Der Anbieter wird CALLCOM unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift, seiner Firma, seines Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift sowie seiner Rechtsform schriftlich anzeigen. Sollte der Anbieter der vorgenannten Obliegenheit nicht nachkommen, ist CALLCOM berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber dem Anbieter an der letzten bekannten Anschrift bzw. gemäß den letzten bekannten Unternehmensdaten abzugeben.

3. Sofortige Einstellung von

Leistungen und Diensten

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CALLCOM ist berechtigt, Leistungen und Dienste ohne vorherige ordentliche oder außerordentliche Kündigung dieses Vertrages ganz oder teilweise einzustellen, wenn: a) der Anbieter nach erfolgloser Androhung der Diensteunterbrechung oder Abschaltung unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche mit der Zahlung des Entgeltes im Verzug ist, b) über das Vermögen des Anbieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, c) CALLCOM den Anbieter zur unverzüglichen Entfernung von Störfaktoren auffordert und der Anbieter der Aufforderung insbesondere trotz Beeinträchtigung des Netzes oder eines Dienstes der CALLCOM oder einer Gefährdung von Personen nicht sofort nachkommt, d) der Anbieter gesetzlich verbotene Inhalte verbreitet oder verbreiten lässt oder ein diesbezüglicher begründeter Verdacht besteht. Dazu zählen insbesondere Inhalte, die gegen das österreichische Strafgesetzbuch, Pornographiegesetz, Verbotsgesetz oder Datenschutzgesetz verstoßen und jede Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sowie die Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen zu gefährden. e) der Anbieter gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 und/oder die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (in der geltenden Fassung) verstößt oder ein begründeter Verdacht diesbezüglich besteht. f) eine Verwaltungsbehörde oder die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH die Einstellung des Dienstes empfiehlt oder anordnet. g) der begründete Verdacht vorliegt, dass die mit dem Dienst erbrachten bzw. hinter dem Dienst stehenden Inhalte durch Fraud oder fraudähnliches Verhalten erzeugt wurden bzw. damit in Verbindung stehen oder geeignet sind, CALLCOM oder Dritte zu täuschen oder am Vermögen zu schädigen.

4. Vertrag

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Ein Vertrag kommt durch schriftlichen Auftrag des Kunden und der anschließenden Implementierung des Dienstes durch CALLCOM zustande. Dem Anbieter ist bekannt, dass Leistungen von CALLCOM nur nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Übertragungswegen und Vermittlungssystemen durch den Teilnehmernetzbetreiber und/ oder der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege und Vermittlungssysteme erbracht werden können. Die Dienstequalität bemisst sich an Hand der ITU Standards. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können jedoch Übertragungswege und Verfügbarkeit von Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein. Daraus folgt, dass CALLCOM nur Gewähr für ihre eigenen Leistungen, die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienste erforderlich sind, übernimmt. Soweit Einrichtungen nicht der Kontrolle der CALLCOM unterliegen, schuldet CALLCOM im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten lediglich eine ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Soweit es zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes Dritter erforderlich ist, ist CALLCOM zur teilweisen Leistungseinschränkung berechtigt. CALLCOM wird vorhersehbare Unterbrechungen dem Anbieter mindestens zwölf Stunden vor Beginn der Unterbrechung mitteilen. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Anbieters gegenüber CALLCOM ist der Anbieter auf die Gewährleistungsbehelfe der Verbesserung sowie Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Alle übrigen Gewährleistungsbehelfe sind ausgeschlossen. Der Anbieter hat Störungen unverzüglich der zuständigen Störungsstelle der CALLCOM unter der Telefonnummer +43 810 95 96 96 bzw. +43 664 271 71 32 anzuzeigen. CALLCOM oder ihre Erfüllungsgehilfen werden die Störung im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ohne schuldhafte Verzögerung beseitigen. Wird CALLCOM zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Anbieter zu vertreten, so sind der CALLCOM von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Anbieter zu bezahlen.

Standardpreise (Auszug):

  • Konfiguration (bzw. jede Änderung) EUR 59,00 pro Nummer/einmalig
  • Grundgebühr EUR 59,00 pro Nummer/Monat
  • Servicepauschale EUR 59,00 pro Nummer/Jahr
  • Routingentgelt Festnetz/Mobilnetz EUR 0,01/0,02 pro Minute
  • Verbindungsentgelte 0800 alle Netze Österreich Festnetz/Mobilnetz EUR 0,15/0,29 pro Minute
  • IVR Festnetz/Mobilnetz EUR 0,05 pro Minute
  • Deaktivierung von Nummern/Services bei Kündigung oder Vertragsbeendigung EUR 59,00 pro Nummer/Service einmalig
  • SMS alle Mobilnetze Österreich EUR 0,059 pro SMS
  • SMS international EUR 0,099 pro SMS
  • Delivery Notification EUR 0,01 pro SMS
  • Direktanbindung A1 SMS-C EUR 2.900,00 pro Anbindung
  • Freier Alphanumerischer Absender EUR 199,00 pro Absender/Monat
  • SMS Grundgebühr EUR 199,00 pro Systemanbindung/Monat

5. Haftung

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CALLCOM haftet für sich und ihre Erfüllungsgehilfen (ausgenommen CALLCOM nicht zurechenbare Telekommunikationsnetzbetreiber) für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden), der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Anbieter ist ausgeschlossen. Der Ersatz für jedes schadensverursachende Ereignis (ausgenommen Personenschäden) gegenüber dem einzelnen Geschädigten ist mit Euro 1.000,- gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 10.000,- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. CALLCOM haftet jedoch keinesfalls für Schäden oder sonstige Ansprüche, die aus Gründen des Punktes 3. und 4 herrühren (ausgenommen Vorsatz und Personenschäden für jeden Grad des Verschuldens). Der Anbieter ist für den Inhalt seiner Informations- und Mehrwertdienste (einschließlich deren Bewerbung) und für alle hinter zur Verfügung gestellten Rufnummern erbrachten Services ausschließlich alleine verantwortlich und wird CALLCOM, falls diese von Dritten wegen der vom Anbieter erbrachten Services und/ oder Informations- oder Mehrwertdiensten in Anspruch genommen wird, vollkommen schad- und klaglos halten. Dies gilt insbesondere auch in Fällen, in denen der Betrieb von CALLCOM auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen wegen der vom Anbieter erbrachten Services und/oder Informations- und Mehrwertdienste (einschließlich deren Bewerbung) dauernd bzw. vorübergehend eingestellt, unterbrochen oder untersagt wird. CALLCOM übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession oder Zustimmung von Dritten entstehen. Bei Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen von zugewiesenen Rufnummernbereichen oder Services stehen dem Anbieter keinerlei Ersatzansprüche zu. Für Entgeltforderungen der CALLCOM, die durch die Inanspruchnahme der vom Anbieter erbrachten Services und/oder Informations- und Mehrwertdienste durch Endkunden (Anrufer) entstanden sind, haftet der Anbieter, soweit diese Entgeltforderungen beim Endkunden (Anrufer) nicht einbringlich sind oder von dritter Seite nicht beglichen werden. CALLCOM und der Anbieter sind sich somit einig, dass das Inkasso- und Forderungsausfallsrisiko nicht von CALLCOM zu tragen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht. Auch Entscheidungen der Regulierungsbehörde, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die den Endkunden (Anrufer) von einer Zahlungspflicht befreien, gehen zu Lasten des Anbieters.

6. Vertragsdauer und Kündigung

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Der Vertrag ist, falls im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart wird, für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Er kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende eingeschrieben schriftlich gekündigt werden. Das Portierungsformular gilt nicht als Kündigungsschreiben. Eine Kündigung hat in schriftlicher eingeschriebener Form zu erfolgen. Eine Portierung der Rufnummer ist erst dann zulässig, wenn sämtliche offenen Forderungen der CALLCOM gegenüber dem Anbieter beglichen wurden. Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung ist zulässig. Auf Seiten von CALLCOM stellen insbesondere die in Punkt 3 angeführten Fälle solche wichtigen Gründe dar. Im Falle einer begründeten außerordentlichen Kündigung durch CALLCOM ist CALLCOM berechtigt, den Anbieter auf seine Kosten unverzüglich und ohne Vorwarnung vom Dienst zu Trennen. Dem Anbieter stehen diesfalls keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu. Der Anbieter hat bei außerordentlicher Kündigung durch CALLCOM CALLCOM so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt bzw. gekündigt worden. Für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insb. Einkaufspreise, Interconnection Konditionen) derart zum Nachteil der CALLCOM verändern, dass ein wirtschaftliches Anbieten der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mehr möglich ist (insbesondere Verschlechterung der Gewinnsituation von CALLCOM gegenüber der Gewinnsituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), wird CALLCOM berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen aufzukündigen. Für den Fall, dass eine Mindestvertragsdauer vereinbart ist, verlängert sich dieser Vertrag jeweils um die vereinbarte Mindestvertragsdauer, sollte der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt werden bzw. gekündigt worden sein. Sämtliche Verträge, welche Bindung bzw. Mindestvertragslaufzeit aufweisen, werden für die vertragsgegenständlichen Leistungen (e.g. Servicerufnummern, SMS) als betriebspflichtig verstanden. Das heißt, dass alle vertragsgegenständlichen Leistungen (e.g. Servicerufnummern, SMS) für die Vertragslaufzeit bei CALLCOM betrieben werden müssen. Für den Fall einer Portierung bzw. Umstellung auf einen anderen Anbieter oder Leistungseinstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen (e.g. Servicerufnummern, SMS) während aufrechter Bindung bzw. Mindestvertragslaufzeit, verpflichtet sich der Kunde, den durchschnittlichen monatlichen Gesamtumsatz (berechnet auf die letzten 12 bzw. falls der Vertrag kürzer laufen sollte 6 Monate) für die restliche Vertragslaufzeit monatlich an CALLCOM zu leisten.

7. Entgelte, Zahlungsbedingungen

und Vertragsänderungen

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Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem vertraglich zugrundeliegenden Angebot. Die angegebenen Entgelte sind in Euro und soweit nichts Gegenteiliges erwähnt ist, exklusive Umsatzsteuer angeführt. CALLCOM ist berechtigt die Entgelte/ den Vertrag zu ändern. CALLCOM wird dem Anbieter den wesentlichen Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form (z.B. Aufdruck auf Rechnung) mitteilen. Gleichzeitig wird der Anbieter auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung hingewiesen, sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Es wird zwischen fixen Entgelten (monatlichen Kosten), gesprächsdauerabhängigen Entgelten, eventabhängigen Entgelten und sonstigen Entgelten (z.B. Kosten für die Einrichtung der Rufnummer, Änderung von Parametern) unterschieden. CALLCOM wird dem Anbieter jeweils monatlich eine Rechnung übermitteln. Das Intervall der periodischen Rechnungslegung überschreitet nicht die Dauer von drei Monaten. Weichen die Gesprächsdaueraufzeichnungen des Anbieters und der CALLCOM voneinander ab, sind die Aufzeichnungen von CALLCOM maßgeblich. Alle Rechnungsbeträge sind binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Für die rechtzeitige Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem in der Rechnung angeführten Konto der CALLCOM maßgebend. Bei Zahlungsverzug hat der Anbieter Verzugszinsen in Höhe von 3 % für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges sowie alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von Ansprüchen der CALLCOM notwendigen auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt CALLCOM ausdrücklich vorbehalten. CALLCOM wird Rechnungen in elektronischer Form (E-Mail) versenden. CALLCOM ist jederzeit berechtigt, Rechnungen wieder am Postwege zu versenden und den elektronischen Rechnungsversand einzustellen. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Anbieter schriftlich eingeschrieben innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Sollten sich nach Prüfung durch CALLCOM die Einwendungen des Anbieters aus Sicht von CALLCOM als unberechtigt erweisen, kann der Anbieter binnen eines Monats ab Zugang der Stellungnahme von CALLCOM ein Streitbeilegungsverfahren bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gemäß § 122 iVm § 71 Abs 2 TKG (in der jeweils geltenden Fassung) einleiten. Wird die Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH angerufen, so wird ab der Anrufung und bis zur Streitbeilegung nur die Fälligkeit der strittigen Entgelte betreffend die in Rechnung gestellten Telekommunikationsdienste hinausgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten entspricht, auch sofort fällig gestellt werden; danach zuviel eingehobene Beträge werden samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag erstattet. Falls in der Abrechnung ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Anbieters ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt für die erbrachten Telekommunikationsdienste nicht ermitteln lässt, hat der Anbieter hierfür ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei die erbrachten Telekommunikationsdienste betreffenden Rechnungsbeträge bzw. falls das Vertragsverhältnis noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht. Der Anbieter wird CALLCOM in jedem Falle von Unstimmigkeiten, Widersprüchen udgl. im Zusammenhang mit der Abrechnung unterstützen und verpflichtet sich, alle für die Überprüfung und Bearbeitung notwendigen Aufzeichnungen zu führen und diese CALLCOM nach entsprechender Anfrage ohne Verzug zur Verfügung zu stellen. Auszahlungen an den Anbieter erfolgen jeweils zwischen 15. und 28. des dem Zahlungseingang bei CALLCOM folgenden Monats. Die Parteien sind sich einig, dass CALLCOM nicht zur Auszahlung an den Anbieter verpflichtet ist, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei CALLCOM gedeckt ist.

Alle mit dem Kunden vereinbarten Entgelte sind nach dem VPI 2020, wie von Statistik Austria veröffentlicht (bzw. ein allfälliger Nachfolgeindex), wertgesichert. Im Falle einer Indexsteigerung ist CALLCOM daher berechtigt, alle Entgelte in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Wert des VPI für den Monat März des laufenden Kalenderjahrs gegenüber dem letzten VPI Wert, anhand dem eine Wertanpassung berechnet wurde (längstens aber rückwirkend auf den Vertragsbeginn) geändert hat. Indexanpassungen der Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

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Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung dieses Vertrages zugänglichen Daten und insbesondere die kommerziellen Bedingungen dieses Vertrages geheim zu halten, sofern dies mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des TKG sowie des DSG 2000 samt den dazugehörigen Verordnungen sind einzuhalten. CALLCOM wird folgende personenbezogenen Daten für Abrechnungszwecke gemäß den §§ 96, 97 und 99 TKG 2003 (in der geltenden Fassung) ermitteln: Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z. 3 TKG 2003 (das sind Familienname, Vorname, akademischer Grad, Firmenname, Firmenbuchnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Fax- u. Telefonnummer, Teilnehmernummer, Bankverbindung, Bankleitzahl, Bankkontonummer) sowie Verkehrsdaten gemäß § 99 TKG 2003 (das sind Datum, Uhrzeit, Destination, Teilnehmerrufnummer, Minuten, Preis in Euro, Gesamtbeträge der geführten Gespräche). Stammdaten werden spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter gelöscht, es sei denn, diese Daten werden danach zur Verrechnung oder Eintreibung von Entgelten, zur Bearbeitung von Beschwerden oder zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen von CALLCOM noch benötigt. Verkehrsdaten werden gelöscht, werden aber gemäß § 99 Abs. 2 TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist gespeichert, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. CALLCOM ergreift alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten gegen unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Anbieter stimmt der Aufnahme (mit Firmenwortlaut und Logo) in die Referenzkundenliste der CALLCOM zu. Soweit CALLCOM gemäß gesetzlichen Bestimmungen zur Weitergabe von Daten verpflichtet ist, wird CALLCOM dieser gesetzlichen Verpflichtung jedoch nachkommen. Insbesondere ist CALLCOM berechtigt, die Identität des Anbieters, sowie die Art des von ihm erbrachten Dienstes der Regulierungsbehörde für Telekommunikation bekannt zu geben. Bei Verdacht des Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz oder andere österreichische bzw. internationale Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtung, ist CALLCOM zur Herausgabe der Stammdaten des Anbieters auch gegenüber Dritten befugt.

9. Allgemeines

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Auf den Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich Streitigkeiten hinsichtlich seiner Gültigkeit ist das jeweils im 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. CALLCOM ist berechtigt, den Vertrag an ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen. Es besteht eine einheitliche europäische Notrufnummer 112. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis mit Ausnahme des Punktes 4. (erster Satz). CALLCOM ist berechtigt, diese AGB abzuändern. Der Umstand, dass eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung eintritt, wird dem Anbieter ein Monat vor Änderung in geeigneter Weise kundgemacht. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der AGB berechtigen den Anbieter zur kostenlosen Kündigung (ab Mitteilung der nicht ausschließlich begünstigenden Änderung) bis zum In-Kraft-Treten der geänderten AGB. Die Ungültigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht zur Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich bei der Schaffung einer rechtswirksamen Regelung mitzuwirken, die dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahekommt. Mit der Auftragserteilung durch den Anbieter gelten diese AGB und allfällig vereinbarte oder gemäß Punkt 1. erlassene/kundgemachte Verhaltenskodizes als angenommen.